Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Vorläufige Regelung eines Zustandes durch das Verfassungsgericht nur bei Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringender Gebotenheit
- VerfGH Sachsen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Räumungsschutzverfahren - adV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine einstweilige Anordnung bei unzulässiger Landesverfassungsbeschwerde (IVR 2021, 55)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20
Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg.Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20
§ 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 124-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
b) Wird zu seinen Gunsten das Vorbringen des Antragstellers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 40-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.) und dem auch nicht durch ergänzende Angaben in dem kurz vor Ablauf der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde eingegangenem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeholfen worden ist.
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18
Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg. - VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 60-IV-20
Keine einstweiligen Anordnung gegen SächsCoronaSchVO
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 66-IV-18
Erfolgsaussichten eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 30. April 2020 - Vf. 60-IV-20 [e.A.] und Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 - Vf. 66-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 40-IV-20
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
b) Wird zu seinen Gunsten das Vorbringen des Antragstellers auf inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte und auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegende Grundrechte bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 40-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; st. Rspr.) und dem auch nicht durch ergänzende Angaben in dem kurz vor Ablauf der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde eingegangenem ersten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeholfen worden ist. - VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18
Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), bleibt ohne Erfolg. - VerfGH Sachsen, 24.07.2020 - 93-IV-20
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (hier: Unterbinden …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 31.08.2020 - 135-IV-20
a) Soweit der Antragsteller in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes sowie eine Verletzung von Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 - Vf. 93-IV-20 m.w.N.). - VerfGH Sachsen, 19.12.2019 - 131-IV-19
- VerfGH Sachsen, 17.08.2020 - 124-IV-20
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 113-IV-20 Am 6. und 27. August 2020 eingegangene Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen jeweils unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckungen aus dem angefochtenen Urteil hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 17. und 31. August 2020 - Vf. 124-IV-20 (e.A.), Vf. 135-IV-20 (e.A.) abgelehnt.